Mit drei Milliarden Euro will die Bundesregierung als Teil ihres Konjunkturpakets die Krankenhäuser bei der Digitalisierung unterstützen. Dies geht aus dem mittlerweile durch das Bundeskabinett zugestimmten Gesetzesentwurf für das sogenannte Krankenhauszukunftsgesetz hervor. Mit diesem Gesetz wird das durch die Koalition am 3. Juni 2020 beschlossene „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ umgesetzt. Demnach soll – analog zum Krankenhausstrukturfonds – ab dem 1. Januar 2021 ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) aufgelegt werden. und beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) eingerichtet werden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erarbeiten bis zum 30.11.2020 entsprechende Formulare und konkretisierende Förderrichtlinien.
Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten. Insgesamt steht für den Krankenhauszukunftsfond somit ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Pro Krankenhaus ergibt sich somit im Schnitt eine Fördermöglichkeit im Umfang von 2,39 Mio. €.
Investition in die digitale Infrastruktur oder die Notfallversorgung von Krankenhäusern werden nur unter drei wesentlichen Voraussetzungen gefördert:
Gefördert werden sollen Projekte, die auf eine „digitale Infrastruktur zur besseren internen und sektorenübergreifenden Versorgung“ abzielen. Dazu zählen etwa die Einrichtung von Portalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement, Systeme zum elektronischen Medikationsmanagement oder Projekte zum Aufbau einrichtungs- und trägerübergreifender IT-Strukturen. Zudem sollen IT- und Cybersicherheit verbessert und Notaufnahmen räumlich und technisch aufgerüstet werden.
Die nach § 14a Krankenhausgesetz (KHG) förderfähigen Vorhaben werden in § 19 der durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) ergänzenden Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung - KHSFV) nach 11 Sachverhalten differenziert. Diese sind:
Gemäß des novellierten § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind mindestens 15 Prozent der gewährten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.
Betreiber kritischer Infrastrukturen können allerdings keine Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfond erhalten. Im Rahmen des Krankenhausstrukturfonds sind nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung derzeit schon Vorhaben zur Verbesserung der IT-Sicherheit von Krankenhäusern förderungsfähig, nämlich für Krankenhäusern, die zu den sog. Kritischen Infrastrukturen gehören. Der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds (II) wird um zwei Jahre bis 2024 verlängert.
Aktuell sind die genauen Bedingungen für die Förderfähigkeit noch nicht bekannt. Das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) wird bis zum 30.11.2020 konkrete Förderrichtlinien erstellen. Die Krankenhausträger können jedoch bereits seit dem 2. September 2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf dann unter Nutzung der in Kürze bundeseinheitlich vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) bereitgestellten Formulare beim jeweiligen Bundesland anmelden. Das jeweilige Bundesland hat drei Monate nach Bedarfsanmeldung des Krankenhauses Zeit zu entscheiden, ob und für welche Vorhaben die Förderung beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) beantragt werden soll. Die Anträge der Länder für die Fördersumme des Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) müssen bis spätestens 31.12.2021 beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) vorgelegt werden. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird bis Februar 2021 eine Überprüfung in Auftrag geben, die zeigen soll, inwieweit die Förderung mittelbar oder unmittelbar zu einer Verbesserung des digitalen Reifegrads der Krankenhäuser geführt hat. Hierfür wird der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser jeweils zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 evaluiert. Ab 2025 erfolgt ein Abschlag in Höhe von bis zu 2 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung entsprechend aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt.
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